Tools:
Update via:
Anhang 5 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
| |
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
| |
Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
Anhang 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
- 1.
- Grundsatz
Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.
Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.- a)
- Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs.- b)
- Bestimmung des Anpassungsfaktors
- 2.
- Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
- a)
- Erzeugung von Strom:
- aa)
- 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
- bb)
- 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten
- cc)
- 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
- b)
- Erzeugung von Wärme:
- aa)
- 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten
- bb)
- 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- c)
- Erzeugung von Wellenarbeit
530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produktstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt.
- 3.
- Bestimmung des Referenzjahres
Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1 Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich. - 4.
- Berechnungsformeln
- Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung
EBend = EB * AK
- Berechnung der anteiligen Kürzung
AK = 1 - AF * ( 1 - ES )
- Bestimmung des Effizienzstandards
ES = ( PSQ * PQ + PSA * PA + PSW * PW ) / EMRJ
- Bestimmung des Anpassungsfaktors
AF = ( ( Summe EB ) - BU ) / ( Summe EB - Summe ( ES * EB ) )
AK | Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge |
AF | Anpassungsfaktor |
BU | Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode |
EB | Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel |
EBend | Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung |
EMRJ | Emissionen der Anlage im Referenzjahr |
ES | Effizienzstandard der Anlage |
PA | Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
PQ | Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
PW | Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh) |
PSA | Produktstandard für die Erzeugung von Wärme |
PSQ | Produktstandard für die Erzeugung von Strom |
PSW | Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit |
Zitierungen von Anhang 5 ZuG 2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 5 ZuG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuG 2012 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZuG 2012 Nationale Emissionsziele (vom 28.07.2011)
... §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die ...
§ 13 ZuG 2012 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
... für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes; 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 17 ZuV 2012 Bestimmung des Effizienzstandards (vom 28.07.2011)
... Angaben über die prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen für das nach Anhang 5 Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 maßgebliche Referenzjahr. (2) Die ... Referenzjahr. (2) Die Produktstandards für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 5 Nr. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten nicht für die Verwendung von Synthesegas aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7847/a151391.htm