Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
§ 10 LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.03.2016) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § ... Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht ...
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99