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§ 3a - Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-6 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser



(1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.

(2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass

1.
die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann,

2.
die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und

3.
Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen

a)
die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und

b)
Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt.

(5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.

(6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.

(7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 3a LMHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
aktuell vorher 09.01.2018Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
vom 03.01.2018 BGBl. I S. 99
aktuellvor 09.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
§ 1 TrinkwV Anwendungsbereich
... ist, und 5. Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist. (3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Artikel 2 TrinkwRNOV Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
... S. 22) geändert worden ist," ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verwendung von Trinkwasser Soweit die ... ersetzt. 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Verwendung von Trinkwasser Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ...

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 3 TrinkwVEV 2023 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
... § 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 2 der ... Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser (1) Soweit die Vorschriften der ...