Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
| |

§ 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes



Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 12 Tier-LMHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 444
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
vom 10.11.2011 BGBl. I S. 2233
aktuellvor 25.11.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Tier-LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Tier-LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert, 16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, ... entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere ...
Anlage 8 Tier-LMHV (zu § 12) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 *) (vom 20.04.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 2 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Behörde auszudrucken." 4. § 11 wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
V. v. 10.11.2011 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 1. Tier-LMHVÄndV
...  12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Artikel 1 5. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 1 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Stelle ausgegebenen Wildmarke gekennzeichnet ist." 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Ausnahmen für ...