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Änderung § 23 Tier-LMHV vom 20.04.2024

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§ 23 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 23 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Straftaten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4. (aufgehoben)

5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

10. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

4. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

7. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.



(heute geltende Fassung) 

 
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