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Änderung § 23 Tier-LMHV vom 20.04.2024
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§ 23 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 23 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Straftaten | |
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. (aufgehoben) 5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt, 7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt, 8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder 10. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt, |
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 4. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt, 5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder 7. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt. |
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