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Änderung § 2c Tier-LMHV vom 21.05.2010

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§ 2c Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 2c Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Verbote und Beschränkungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. 2 Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.

(2) 1 Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. 2 Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.


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