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Änderung § 23 Tier-LMHV vom 21.05.2010
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§ 23 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | § 23 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Straftaten | |
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder verarbeitet, 5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt, 6. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt, 7. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt, | |
(Text alte Fassung) 8. entgegen § 22 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt oder 9. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt. | (Text neue Fassung) 8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt, 9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder 11. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt. |
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt, 4. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder 5. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt. | 1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet, 2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 5. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt, 6. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder 8. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt. |
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