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Änderung § 2c Tier-LMHV vom 23.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2c Tier-LMHV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EULMRDVÄndV am 23. November 2010 und Änderungshistorie der Tier-LMHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2c Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | § 2c Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2c Verbote und Beschränkungen | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. 2 Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist. |
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7852/al25271-0.htm