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Änderung § 2a Tier-LMHV vom 17.03.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2a Tier-LMHV, alle Änderungen durch Artikel 2 3. EULMRDVÄndV am 17. März 2016 und Änderungshistorie der Tier-LMHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2a Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 2a Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Hausschlachtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde | (Text neue Fassung) (1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier nach Maßgabe des Absatzes 2 bei der zuständigen Behörde |
1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. | |
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Schlachtung von 1. Hausschweinen, die zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind, oder 2. anderen Hausschweinen in einem Haltungsbetrieb, der nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der geltenden Fassung amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet. | |
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen. |
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