Änderung § 10 Tier-LMHV vom 17.03.2016

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§ 10 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 10 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Informationen zur Lebensmittelkette


(Text alte Fassung)

(1) Eine Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss vorbehaltlich Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach Satz 1 entsprechend.

(2) §
1 der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Halter von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dem Lebensmittelunternehmer, der einen Schlachthof betreibt, nach Maßgabe der Nummern 2 und 7 Satz 1 und 2 des Anhangs II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln.

(2) Werden die relevanten Informationen zur
Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Standarderklärung nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 übermittelt, müssen diese vorbehaltlich des Anhangs II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 7 enthalten.

(3)
Im Falle der elektronischen Übermittlung der Informationen nach Anhang II Abschnitt III Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Anforderungen an den Mindestumfang der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

(4) 1 Wer

1. nach Absatz
1 Informationen übermittelt oder

2. als Lebensmittelunternehmer,
der einen Schlachthof betreibt, Informationen zur Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einholt,

hat hierüber Nachweise zu führen. 2 Die Nachweise nach Satz 1 sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. 3 Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.





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