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Synopse aller Änderungen der Tier-LMHV am 13.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Bekanntmachung der Tier-LMHVNB 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Tier-LMHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch § 2a Hausschlachtungen § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch § 2c Verbote und Beschränkungen Abschnitt 2 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist § 5 Verbote und Beschränkungen Abschnitt 3 Anforderungen an den Einzelhandel § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel § 8 Verbote Abschnitt 4 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 § 9 Zulassung von Betrieben § 10 Informationen zur Lebensmittelkette § 11 (aufgehoben) § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen Abschnitt 5 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft § 20 (aufgehoben) § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise § 22 Verbote und Beschränkungen Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 23 Straftaten § 24 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 25 (aufgehoben) Anlagen Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel | |
(Text alte Fassung) Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *) Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *) | (Text neue Fassung) Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen |
Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf Anlage 9 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4) Anforderungen an Vorzugsmilch | |
§ 23 Straftaten | |
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt, 5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt, 7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt, 8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder 10. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt | 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt, |
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 4. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt, 5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder 7. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt. | |
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *) | Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster |
--- *) Anm. d. Red.: Folgende Änderung wurde in den Grafiken nicht konsolidiert: durch Artikel 2 Nr. 13 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444): a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' durch die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' ersetzt. | |
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *) | Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen |
--- *) Anm. d. Red.: Folgende Änderungen wurden in den Grafiken nicht konsolidiert: durch Artikel 2 Nr. 14 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444): b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 4 wird die Angabe 'z. B.' durch das Wort 'insbesondere' ersetzt. c) Nach der Angabe '*) Angabe der Tierart.' wird folgende Fußnote angefügt: '**) Zutreffendes ankreuzen.' | |
Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | |
Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) | |
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