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Synopse aller Änderungen der Tier-LMHV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Bekanntmachung der Tier-LMHVNB 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Tier-LMHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2a Hausschlachtungen
    § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2c Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 2 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
    § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
    § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
    § 5 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3 Anforderungen an den Einzelhandel
    § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
    § 8 Verbote
Abschnitt 4 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 9 Zulassung von Betrieben
    § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
    § 11 (aufgehoben)
    § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
    § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
    § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
    § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
    § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
    § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
    § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
    § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
    § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
    § 20 (aufgehoben)
    § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
    § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
    § 22 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 23 Straftaten
    § 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 25 (aufgehoben)
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
    Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
    Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
    Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
    Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *)
    Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *)
(Text neue Fassung)

    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster
    Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
    Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
    Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
    Anlage 9 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4) Anforderungen an Vorzugsmilch

§ 23 Straftaten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,

5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,

6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,

7. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,

8. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,

9. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder

10. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt



1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,

3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,

4. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,

5. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,

6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder

7. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster *)




Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1843)

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1844)


Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1845)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1846)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 3 (BGBl. I 2007 S. 1847)


Muster 3 Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel (BGBl. I 2007 S. 1848)


Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1849)

Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1850)


Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1851)

Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1852)


Muster 6 Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel (BGBl. I 2007 S. 1853)


Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1854)

Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1855)


Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1856)

Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1857)


Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel (BGBl. 2016 I S. 446)



---
*) Anm. d. Red.: Folgende Änderung wurde in den Grafiken nicht konsolidiert:

durch Artikel 2 Nr. 13 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444):

a) In Muster 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 sowie in Muster 8 Abschnitt 10 wird die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1774/2002' durch die Angabe 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' ersetzt.




Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 500)

Muster 1 Betriebsspiegel (allgemeine Angaben), Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 501)


Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 502)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 503)

Muster 2 Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 504)


Muster 3 Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 505)


Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 506)

Muster 4 Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel<br />(ohne Umschlagsware), Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 507)


Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 508)

Muster 5 Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 509)


Muster 6 Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 510)


Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 511)

Muster 7 Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 512)


Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 513)

Muster 8 Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 514)


Muster 9 Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel (BGBl. 2018 I S. 515)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen *)




Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster (BGBl. I 2007 S. 1858)



---
*) Anm. d. Red.: Folgende Änderungen wurden in den Grafiken nicht konsolidiert:

durch Artikel 2 Nr. 14 V. v. 8. März 2016 (BGBl. I S. 444):

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

Nummer 1a (BGBl. 2016 I S. 447)


bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Nummer 3 (BGBl. 2016 I S. 447)


cc) In Nummer 4 wird die Angabe 'z. B.' durch das Wort 'insbesondere' ersetzt.

c) Nach der Angabe '*) Angabe der Tierart.' wird folgende Fußnote angefügt:

'**) Zutreffendes ankreuzen.'




Muster (BGBl. 2018 I S. 516)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster, Seite 1 (BGBl. I 2007 S. 1859)

Muster, Seite 2 (BGBl. I 2007 S. 1860)




Muster, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 517)

Muster, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 518)


Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)


vorherige Änderung


Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (BGBl. I 2010 S. 616)




Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (BGBl. 2018 I S. 519)