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§ 3 - Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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§ 3 Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die
- 1.
- den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
- 2.
- die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest,
- 3.
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis und
- 4.
- die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach
- a)
- Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,
- b)
- § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
- c)
- § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
- 1.
- über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,
- 2.
- über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
- 3.
- über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.
Text in der Fassung des Artikels 3 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 3 Tier-LMÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Tier-LMÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Tier-LMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 Tier-LMÜV Personal von Schlachtbetrieben (vom 30.06.2020)
... (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 3 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... Verordnung (EU) 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben ernennen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach den Wörtern ... (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten ...
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