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§ 6 - Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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§ 6 Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
(1) 1Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet wurde, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
- 1.
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 28 Absatz 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder
- 2.
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
(2) 1Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
- 1.
- nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
1.der Jäger
- a)
- von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder
- b)
- einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und
- 2.
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 6 Tier-LMÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.03.2016 BGBl. I S. 444 |
aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.11.2010 BGBl. I S. 1537 |
aktuell vorher | 21.05.2010 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
aktuell | vor 21.05.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Tier-LMÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Tier-LMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7a Tier-LMÜV Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch (vom 20.04.2024)
... Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 ...
§ 8 Tier-LMÜV Kennzeichnung der Genusstauglichkeit (vom 20.04.2024)
... Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen untersucht und nicht ... dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 ... das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 ... Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 . (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ... 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in ... erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 ...
§ 11 Tier-LMÜV Übergangsvorschriften (vom 21.05.2010)
... von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes ...
Zitat in folgenden Normen
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
§ 1 FlUStatV Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität (vom 30.06.2020)
... (EU) 2017/625, 3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die ... I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung , 4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen ... die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz ... und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung . Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, ...
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
§ 2b Tier-LMHV Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch (vom 23.11.2010)
... zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger ...
§ 4 Tier-LMHV Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild (vom 30.06.2020)
... verantwortliche Person oder den Jäger entsprechend. (3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter ...
§ 4a Tier-LMHV Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist (vom 30.06.2020)
... zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. dem ...
Anlage 8a Tier-LMHV (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) (vom 30.06.2020)
...
für Untersuchung auf Trichinen
im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger
( § 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung )
Zuständige Behörde:
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 3 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 Unterabsatz 3 in ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
V. v. 22.02.2011 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. FlUStatVÄndV
... „3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 ... 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung, 4. die ... der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die ... und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und". 3. ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 2 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger ... Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger ... für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) ...
Artikel 3 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... die Angabe „- Tier-LMÜV" eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in ... oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) ... a) In Absatz 2 werden aa) jeweils nach der Angabe „§ 6 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und bb) folgender Satz ... bb) folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2." b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe ... 2 Satz 1 Nummer 2." b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. Nach § 10 wird folgender ... „§ 11 Übergangsvorschriften Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes ...
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 3 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 1 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, ...
Artikel 2 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe ...
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