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§ 7 - Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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§ 7 Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren



Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

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Zitierungen von § 7 Tier-LMÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Tier-LMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Tier-LMÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 3 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt." 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Amtliche Untersuchungen bei ...