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§ 8 - Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-2 Fleischbeschau
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§ 8 Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu kennzeichnen.
(3) (aufgehoben)
(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 2 geregelten Weise zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 m.W.v. 20. April 2024
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Frühere Fassungen von § 8 Tier-LMÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.03.2016 BGBl. I S. 444 |
aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.11.2010 BGBl. I S. 1537 |
aktuell vorher | 21.05.2010 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
aktuell | vor 21.05.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Tier-LMÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Tier-LMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 3 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 3 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden aa) jeweils nach der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Artikel 2 5. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt. 2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter ...
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 3 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... c) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang I ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 2 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... den menschlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ...
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