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Änderung § 7a Tier-LMÜV vom 20.04.2024

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§ 7a Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 7a Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch


(1) 1 Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, sind folgende Untersuchungen durchzuführen:

(Text alte Fassung)

1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder

(Text neue Fassung)

1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627,

2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 18 bis 24, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 29, 30, 32 Absatz 3, Artikel 33, 34 und 45 Buchstabe c bis u der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und

3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375.

2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46) geändert worden ist, in der bis zum 30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.

(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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