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Änderung § 8 Tier-LMÜV vom 20.04.2024
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§ 8 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 8 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Kennzeichnung der Genusstauglichkeit | |
(1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu kennzeichnen. (3) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) (4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) (4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 2 geregelten Weise zu kennzeichnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7853/al195077-0.htm