Änderung § 7a Tier-LMÜV vom 21.05.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7a Tier-LMÜV, alle Änderungen durch Artikel 3 1. EULMRDVÄndV am 21. Mai 2010 und Änderungshistorie der Tier-LMÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7a Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 7a Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist

1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

durchzuführen. 2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.

(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed