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Änderung § 3 Tier-LMÜV vom 30.06.2020
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§ 3 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 3 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
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(Text alte Fassung) § 3 Amtliche Fachassistenten | (Text neue Fassung)§ 3 Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die 1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss, 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, 3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis und 4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach | |
a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), | a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624, |
b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung nachweisen. | |
(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum von mehr als 1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen haben oder 2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig gewesen sind. Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über 1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und 2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und 3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu erlassen. | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber, 2. über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und 3. über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624. |
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