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§ 3 - Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ZoonLMÜV k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7831-13-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7831-13-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Betriebseigene Kontrollen
(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
- 1.
- von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
- 2.
- von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
- 3.
- nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,
(2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat
- 1.
- das Untersuchungsergebnis unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen,
- 2.
- Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzustellen, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt, und
- 3.
- die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate
- a)
- während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als drei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren und
- b)
- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
(4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet Nachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZoonLMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZoonLMÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZoonLMÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.06.2020)
... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt, 2. entgegen § 3 ... 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen ... 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 4 1. EULMRDVÄndV Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
... § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und ...
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 4. EULMRDVÄndV Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
... Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder". c) Die ...
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