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§ 4 - Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ZoonLMÜV k.a.Abk.)
Artikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7831-13-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7831-13-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1480 m.W.v. 30. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZoonLMÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZoonLMÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 4. EULMRDVÄndV Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
... „, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...
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