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Änderung § 4 Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 30.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4 Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.