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§ 5 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Einfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
- 1.
- einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
- 2.
- über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
- 1.
- von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
- 2.
- von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland und
- 3.
- der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) 1Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. 2Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 5 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
aktuell vorher | 30.04.2011 (21.09.2011) | Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 15.09.2011 BGBl. I S. 1860 |
aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
aktuell | vor 22.07.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LMEV Verfahren bei der Wiedereinfuhr (vom 03.10.2017)
... Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen ... oder entladen worden sind, und 3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird. (2) Die für die Grenzkontrollstelle ...
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017)
... (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ... Behörde in ein Drittland zu verbringen. (4) Die §§ 3, 5 , 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. ...
Anlage 1 LMEV (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind (vom 03.10.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... 21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 4 LMHuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt sind" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Kommission der Europäischen ...
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