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§ 6 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
- 1.
- aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der in einer Liste eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
- a)
- Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,
- b)
- Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist oder
- c)
- einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
- 2.
- aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
- 3.
- außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, die
- a)
- von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder
- b)
- in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
- 4.
- von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und
- a)
- die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13) geändert worden ist, genügt,
- b)
- die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 11 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder
- c)
- die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger *) bekannt gemacht worden ist.
(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a)
- kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und
- b)
- kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- 2.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
- 3.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a)
- keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und
- b)
- kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
- 4.
- 1abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
- a)
- in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,
- b)
- ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und
- c)
- eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.
- *)
- Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) wurde hier sinngemäß auch durchgeführt, obwohl dort Buchstabe c nicht aufgezählt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 6 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017)
... (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ... Behörde in ein Drittland zu verbringen. (4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017)
... 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. ...
Anlage 2a LMEV (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (vom 03.10.2017)
... Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV *) [image:2011/2011I0655.gif|Vordruck "Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs ... ersetzt. --- ... zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland Allgemeines: Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere". 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln ... für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Teil I Veterinärbescheinigung für die ... (BGBl. I 2011 S. 654)] Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV [image:2011/2011I0655.gif|Vordruck "Teil II ... für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik ...
Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. LMEVÄndV
... der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43)" ersetzt. 2. In § 6 werden a) in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a nach der Angabe (ABl. EU Nr. L 338 S. ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... „in Island" durch die Wörter „aus Grönland" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 ) Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 4 LMHuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... „oder der Europäischen Kommission" eingefügt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1793
Artikel 1 2. LMEVÄndV
... § 6 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die durch die ...
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