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§ 10 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
(1) 1Der Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. 2Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. 3Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. 4Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. 5Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. 6Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. 7Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 8Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.
(3) 1Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie
- 1.
- nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden oder
- 2.
- in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach § 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder
- 3.
- der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugeführt werden.
(4) 1Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. 3Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 10 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 LMEV Schiffsausrüster (vom 03.10.2017)
... registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und 1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang ...
Anlage 4 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung (vom 03.10.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... (ANIMO) (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach" gestrichen. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, ...
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