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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2024 aufgehoben
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§ 12 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
(1) Zolllager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
- 2.
- 1Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist.
- 3.
- Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern. 2Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 12 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LMEV Durchfuhr (vom 03.10.2017)
... (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder 2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der ... ein Drittland zu verbringen oder 2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines ...
§ 10 LMEV Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen (vom 03.10.2017)
... Der Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres ... Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung ... darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland ... nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden oder 2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines ... Behörde zugeführt werden. Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten Lagern ist verboten. (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des ... 1 anerkannten Lagern ist verboten. (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige ... die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 ...
§ 11 LMEV Schiffsausrüster (vom 03.10.2017)
... hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des ... Eingang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden; 2. darf die Sendungen nach ... 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden; 2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... „Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach" gestrichen. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, ...
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