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§ 13 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) 1Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
- 1.
- des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 13 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 30.04.2011 (21.09.2011) | Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 15.09.2011 BGBl. I S. 1860 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 20.04.2011 BGBl. I S. 651 |
aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
aktuell | vor 22.07.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LMEV Einfuhruntersuchung (vom 03.10.2017)
... Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der ...
§ 9 LMEV Durchfuhr (vom 03.10.2017)
... zu transportieren und einzulagern. Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die ...
§ 19 LMEV Straftaten (vom 03.10.2017)
... 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt, 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen ... „*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de". 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) In Nummer 2 werden aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ... aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," und bb) das Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 5 1. EULMRDVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verbot der Einfuhr ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 4 LMHuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...
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