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§ 20 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 1a.
- entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 4a.
- entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
- 4b.
- entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt,
- 5a.
- entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,
- 6.
- ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,
- 7.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
- 11.
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 12.
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 12a.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,
- 13.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder
- 14.
- entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3459 m.W.v. 3. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 20 LMEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
aktuell vorher | 07.12.2011 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2399 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 20.04.2011 BGBl. I S. 651 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 LMEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... einführt oder sonst verbringt." 11. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. 20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder c" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 4. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt." 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz ...
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