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Änderung § 3a LMEV vom 07.12.2011

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§ 3a LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
§ 3a LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
 
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten


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1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.