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Änderung § 19 LMEV vom 03.10.2017
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§ 19 LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung | § 19 LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Straftaten | |
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt, 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 13a Fleisch einführt, 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, 5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder 6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt. | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt. |
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