Tools:
Update via:
Änderung § 20 LMEV vom 03.10.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 LMEV, alle Änderungen durch Artikel 1 LMEVuaÄndV am 3. Oktober 2017 und Änderungshistorie der LMEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung | § 20 LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder c oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt, | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt, |
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | |
4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, | |
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt, 5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert, 6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, 7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, 9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert, 11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
12a. entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder § 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert, |
13. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder 14. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7855/al0-64321.htm