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Änderung § 13 LMEV vom 22.07.2010

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§ 13 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 13 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


(Text neue Fassung)

§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung

(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürten nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund



(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürten nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

(Textabschnitt unverändert)

1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder

2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)