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Änderung § 19 LMEV vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 19 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 19 Straftaten


(Textabschnitt unverändert)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt oder

3. entgegen § 13a Fleisch einführt.



2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,

3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.



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