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Änderung § 3a LMEV vom 05.04.2017

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§ 3a LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 3a LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten


(Text alte Fassung)

1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.

(Text neue Fassung)

1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.