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Änderung § 3a LMEV vom 05.04.2017
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§ 3a LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 3a LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten | |
(Text alte Fassung) 1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt. | (Text neue Fassung) 1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt. |
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