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Änderung § 19 LMEV vom 03.10.2017

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§ 19 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
§ 19 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Straftaten


Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 13a Fleisch einführt,

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,

5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder

6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt.


(Text neue Fassung)

3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024)