Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der LMEV am 21.05.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2010 durch Artikel 5 der 1. EULMRDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 21.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Verfahren bei der Anzeige § 4 Lebende Tiere § 5 Einfuhr § 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen § 7 Einfuhruntersuchung § 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung § 9 Durchfuhr § 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen § 11 Schiffsausrüster § 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern § 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel |
§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr § 15 Ausnahmeregelungen § 16 Straftaten § 17 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung | |
§ 13a (neu) | § 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel |
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen. | |
§ 16 Straftaten | |
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt oder 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt. | 1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt oder 3. entgegen § 13a Fleisch einführt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7855/v166412-2010-05-21.htm