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Abschnitt 3 - Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Besondere Antragserfordernisse und Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen
§ 9 Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Regeneration von Katalysatoren und die Kalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:
- 1.
- Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 3; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks Messung des Kohlenstoffgehalts des Kokses vor und nach der Kalzinierung,
- 2.
- rechnerische Bestimmung des bei der Kalzinierung oder im Regenerationsprozess oxidierten Kohlenstoffs über eine Energie- und Massenbilanz und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 3 oder
- 3.
- Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 3.
(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über
- 1.
- die Aktivitätsraten der Koksmengen auf dem Katalysator vor und nach dem Regenerationsprozess in Tonnen; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks die Aktivitätsraten der Koksmengen vor und nach der Kalzinierung in Tonnen, und
- 2.
- den Kohlenstoffgehalt des Kokses.
§ 10 Ermittlung der Produktionsmenge
(1) Produktionsmengen sind nach den anerkannten Regeln der Technik mit dem höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit zu erheben und anzugeben. Ungenauigkeiten sind zu beziffern und zu belegen.
(2) Soweit die Angaben nach Absatz 1 die vorherige Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den geforderten Angaben im Zuteilungsantrag jeweils auch die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen.
(3) Bei der Ermittlung der Produktionsmenge sind nur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen, die auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind.
(4) Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, kann zur Ermittlung der Produktionsmenge abweichend von Absatz 1 und § 2 Nr. 1 auf die eingesetzte Rohstoffmenge abgestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 11 Bestimmung des Emissionswertes
(1) Bei einer Zuteilung nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungsgesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthesegas aus Kohlevergasung.
(2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissionswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 festgelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit an, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Der Emissionswert je Produkteinheit entspricht dabei dem Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der Produktionsmenge eines Jahres. Unwesentliche Abweichungen der Produktspezifikation gegenüber den in vergleichbaren Anlagen hergestellten Produkten sind unbeachtlich. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über:
- 1.
- die nach Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen, die das Produkt herstellen, sowie die für diese Gruppe von Anlagen besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken,
- 2.
- die Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen und
- 3.
- die Informationsquellen, nach denen der Emissionswert ermittelt wurde.
(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-Emissionen zu den Produkteinheiten möglich ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte vergleichbare Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Die Berechnung des Emissionswertes ist im Zuteilungsantrag zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen.
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit nach Absatz 3 nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit der Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit ist hinreichend genau zu begründen.
(5) Werden in einer Anlage nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, neben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt auch Produkte anderer Tätigkeiten hergestellt, bleibt bei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten die Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstellung des Produktes der Haupttätigkeit verwendet wird.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 12 Zuteilung für Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
- 1.
- das Datum der Inbetriebnahme und
- 2.
- im Fall von § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme.
(2) Für Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zuteilungsgesetzes 2012, bei denen eine Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern der Antragsteller im Zuteilungsantrag auf diese Datenmitteilung abstellt. Sofern die Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2005 weniger als 50 Prozent der durchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen der Jahre 2000 bis 2004 betrugen, muss der Zuteilungsantrag zusätzlich die nach Maßgabe des Abschnitts 2 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2006 enthalten.
(3) Bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zuteilungsgesetzes 2012, bei denen der Antragsteller nicht auf eine Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 abstellt, berechnen sich die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen Basisperiode nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden Jahren errechnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:
- 1.
- die jährlichen Produktionsmengen der Anlage in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,
- 2.
- die in der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe, deren Aktivitätsraten, Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt, soweit diese der zuständigen Behörde nicht vorliegen,
- 3.
- das Datum der Inbetriebnahme,
- 4.
- im Fall von § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme und
- 5.
- die Kapazität der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002.
§ 14 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:
- 1.
- die Kapazität der Anlage,
- 2.
- den Emissionswert je Produkteinheit,
- 3.
- bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die eingesetzten Brennstoffe und deren Aktivitätsraten seit Inbetriebnahme sowie die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brennstoffe,
- 4.
- bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind, die Angaben nach Nummer 3 sowie die in der Anlage eingesetzten Rohstoffe und deren Aktivitätsraten,
- 5.
- die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Abschnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,
- 6.
- im Fall einer Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden oder einer produktionsbezogenen Beschränkung der genehmigten Kapazität die sich aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen Vollbenutzungsstunden,
- 7.
- den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tatsächlichen Vollbenutzungsstunden,
- 8.
- den Einsatz von Kuppelgasen,
- 9.
- das Datum der Inbetriebnahme und
- 10.
- im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen anderer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden.
(2) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in den Jahren 2003 bis 2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 Angaben enthalten über:
- 1.
- die Produktionsmengen der Anlage einschließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,
- 2.
- im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die Produktionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes.
(3) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in den Jahren 2003 bis 2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 Angaben enthalten über:
- 1.
- die jährlichen Emissionsmengen der Anlage einschließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,
- 2.
- im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die jährlichen Emissionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes,
- 3.
- bei Herstellung unterschiedlicher Produkte in der Anlage den Anteil der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge.
(4) Besteht die Anlage nach § 8 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder die Kapazitätserweiterung aus mehreren, selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen einer gemeinsamen Anlage, so sind die Angaben nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 für jede Teilanlage gesondert zu machen, sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetz 2012 oder unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 15 Zuteilungen für Neuanlagen
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:
- 1.
- die Kapazität der Anlage oder im Fall von § 9 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2012 der Kapazitätserweiterung,
- 2.
- den Emissionswert je Produkteinheit,
- 3.
- bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brennstoffe sowie deren maximal mögliche Aktivitätsraten,
- 4.
- bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind, die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brennstoffe und deren maximal mögliche Aktivitätsraten sowie die einsetzbaren Rohstoffe und deren maximal mögliche Aktivitätsraten,
- 5.
- die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Abschnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,
- 6.
- im Fall einer Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden oder einer produktionsbezogenen Beschränkung der genehmigten Kapazität die sich aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen Vollbenutzungsstunden,
- 7.
- den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tatsächlichen Vollbenutzungsstunden,
- 8.
- den Einsatz von Kuppelgasen,
- 9.
- das Datum der Aufnahme des Probebetriebes und das Datum der Inbetriebnahme,
- 10.
- die während des Probebetriebes hergestellten Produkteinheiten und
- 11.
- im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen anderer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden.
(2) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bei Herstellung unterschiedlicher Produkte in der Anlage Angaben enthalten über den Anteil der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge.
(3) Besteht die Neuanlage oder die Kapazitätserweiterung aus mehreren, selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen einer gemeinsamen Anlage, so sind die Angaben nach den vorstehenden Absätzen für jede Teilanlage gesondert zu machen, sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 16 Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Differenz der Produktionsmengen der übemehmenden Anlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübemahme nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der Produktionsmenge der übemehmenden Anlage aus dem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsübernahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Produktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalenderjahr vor der Produktionsübernahme.
(2) Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Ermittlung der Differenz der Produktionsmengen die Produktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübemahme nach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
(3) Der Zuteilungsantrag für die übernehmende Anlage muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Emissionswert je Produkteinheit für jedes übernommene Produkt,
- 2.
- das Datum der Produktionsübernahme,
- 3.
- das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist,
- 4.
- die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr vor dem Jahr der Produktionsübernahme,
- 5.
- die Produktionsmengen für das Betriebsjahr nach Produktionsübernahme und
- 6.
- die Produktionsmengen aller von dem Betreiber betriebenen, der übemehmenden Anlage vergleichbaren Anlagen im Sinne von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 für das nach Nummer 5 maßgebliche Betriebsjahr und
- 7.
- die Mehrproduktion je Betriebsjahr.
§ 17 Bestimmung des Effizienzstandards
(1) Der Zuteilungsantrag muss bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Fall der Inbetriebnahme im Jahr 2005 Angaben enthalten über die Produktionsmenge des Jahres 2006 sowie für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2006 Angaben über die prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen für das nach Anhang 5 Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 maßgebliche Referenzjahr.
(2) Die Produktstandards für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 5 Nr. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten nicht für die Verwendung von Synthesegas aus Kohlevergasung.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 18 Frühzeitige Emissionsminderungen
Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderungen bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zuteilungsgesetzes 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zuteilungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend.
§ 19 Kuppelgas
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen an Kuppelgas erzeugende Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen aus den Kuppelgasmengen, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegen.
(2) Die Emissionsmenge von Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach den Formeln 1 und 2 des Anhangs 4.
(3) Die für die Zuteilung von Berechtigungen maßgebliche Produktionsmenge von Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 berechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 4.
(4) Bei der Bestimmung des Emissionswertes für die Zuteilung von Berechtigungen an Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 bleiben die Kohlendioxid-Emissionen aus Kuppelgasen unberücksichtigt, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
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