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Änderung § 2 PostSZV vom 01.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 PostSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2018 geltenden Fassung
§ 2 PostSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Monatliche Sonderzahlungen für August 2008 bis September 2013


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis September 2013 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)