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Änderung § 3 DLKonjStatG vom 01.01.2009

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§ 3 DLKonjStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 DLKonjStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten


(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(Text alte Fassung)

(2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs „Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften' nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweigklassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben. Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes gespeicherten Daten.

(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.