Tools:
Update via:
§ 4 - Preisklauselgesetz (PreisKlG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
| |
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
| |
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Preisklauselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PreisKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisKlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
... Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall 1. der in § 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7890/a151789.htm