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§ 5 - Preisklauselgesetz (PreisKlG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 5 Geld- und Kapitalverkehr



Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.

 
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Zitierungen von § 5 Preisklauselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PreisKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisKlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
... Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall 1. der in § 3 ... der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5 ) nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine ...