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§ 6 - Preisklauselgesetz (PreisKlG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246, 2247 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) mit Gebietsfremden.
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Zitierungen von § 6 Preisklauselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PreisKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisKlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot (vom 11.06.2010)
... Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall 1. der in § 3 ...
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