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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2270 (Nr. 48); aufgehoben durch § 11 V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671
Geltung ab 01.10.2007 bis 31.07.2012; FNA: 806-22-2-3 Berufliche Bildung
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§ 2 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie

3.
drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 8, wobei § 3 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist.