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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV k.a.Abk.)
V. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2270 (Nr. 48); aufgehoben durch § 11 V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671
Geltung ab 01.10.2007 bis 31.07.2012; FNA: 806-22-2-3 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2007 bis 31.07.2012; FNA: 806-22-2-3 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EzHdlAusbErprV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EzHdlAusbErprV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EzHdlAusbErprV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Abs. 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7894/a151854.htm