(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/ Kauffrau im Einzelhandel vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806, 2007 I S. 2203), geändert durch die Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), in der am 1. August 2012 geltenden Fassung.