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Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (14. DiätVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
- 1.
- Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
- 2.
- Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7897/a151870.htm