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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (14. DiätVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 139 S. 22).
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
- 1.
- Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
- 2.
- Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
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