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Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (2. SÜFVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Artikel 1 ändert mWv. 21. September 2007 SÜFV § 5b (neu), § 6, § 6a (neu), § 7, § 8, § 9a (neu), § 10, § 11, § 12
Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde." - 2.
- In § 6 werden in der Überschrift die Wörter Geschäftsbereich des Bundesministeriums" durch das Wort Bundesministerium" ersetzt und es werden in Satz 1 die Wörter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" sowie Satz 2 gestrichen.
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern- 1.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;
- 2.
- die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben."
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- 6.
- Vor § 10 wird folgender § 9a eingefügt:
§ 9a Bundesministerium des Innern
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde." - 7.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, deren Ausfall- a)
- das Erbringen von öffentlich zugänglichem Telefondienst, Datenübermittlungsdienst oder elektronischer Post oder
- b)
- den Betrieb von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Information der Bevölkerung über aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbewältigung erheblich beeinträchtigen kann;".
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden zu Nummern 2, 3 und 4.
- d)
- In Nummer 4 werden das Semikolon und die Wörter die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit" gestrichen.
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und im Wortlaut werden jeweils die Wörter Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter Stellen im" werden durch die Wörter Teile von" und die Wörter die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden" werden durch die Wörter in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben" ersetzt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. September 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7898/index.htm