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Änderung § 4 PassDEÜV vom 31.12.2009
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§ 4 PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung | § 4 PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
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(Text alte Fassung) § 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen | (Text neue Fassung)§ 4 Zertifizierung |
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 beantragen. (2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller. | (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. |
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