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Änderung § 5 PassDEÜV vom 27.06.2020
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§ 5 PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5 PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 79 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Qualitätsstatistik | |
(Text alte Fassung) 1 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3 Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfügung. | (Text neue Fassung) 1 Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3 Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem BSI zur Verfügung. |
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